Änderungen durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025
Als kalte Progression wird jener Effekt bezeichnet, durch den die jährlichen Lohnerhöhungen zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen. Der Lohn- bzw. Einkommensteuertarif ist nämlich progressiv ausgestaltet. Das heißt, es gibt mehrere Tarifstufen mit ansteigenden Steuersätzen. Wenn nun die Löhne jedes Jahr um die Inflationsabgeltung erhöht werden, aber die Tarifstufen weitgehend gleichbleiben, führt dies dazu, dass immer mehr Lohnanteile mit höheren Tarifstufen besteuert werden. Trotz gleichbleibendem realen Einkommen steigt somit die Steuerlast überproportional. Um die kalte Progression zu vermeiden, müssen die Tarifstufen dementsprechend ebenfalls jährlich an die Inflation angepasst werden.
Tarifstufen automatisch angepasst
Die Abschaffung der kalten Progression wurde per 1.1.2023 beschlossen. Seitdem werden die Tarifstufen der Einkommensteuer automatisch im Ausmaß von zwei Drittel der Inflationsrate angepasst. Das restliche Drittel wird von der Bundesregierung in Form von speziellen Maßnahmen abgegolten. Beträgt die Inflation für das vorangegangene Jahr 9,9%, werden die Tarifstufen automatisch um 6,6% erhöht. 3,3% werden in Form von individuell zu beschließenden Maßnahmen abgegolten. Diese Abgeltung geschieht jährlich durch das Progressionsabgeltungsgesetz (PrAG).
Das PrAG 2025 sieht unter anderem folgende Änderungen für den Veranlagungszeitraum 2025 vor:
Die ermittelte Inflationsrate beträgt 5%, weshalb die für das Kalenderjahr 2024 geltenden Tarifstufenbeträge für das Kalenderjahr 2025 um 3,33% angehoben wurden.
Das PrAG sieht die Erhöhung diverser Absetzbeträge vor: Darunter fallen der Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Verkehrs- und Pensionistenabsetzbetrag. Auch die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus werden angehoben.
Tagesgelder für Inlandsdienstreisen und das Nächtigungsgeld werden ebenfalls erhöht. Dem Finanzminister steht es zu, durch Verordnung Begünstigungen im Interesse ökologischer Zielsetzungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung von Massebeförderungsmitteln stehen, vorzusehen. Fahrzeugaufwendungen sollen ebenfalls durch Verordnung näher geregelt werden.
Die Grenze für die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer wird mit der Grenze für die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung harmonisiert und beträgt € 55.000, wobei dies eine Bruttogrenze darstellt.
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